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Bescheidadressat, Beschwerdelegitimation eines Dritten

JudikaturÖStZ 2010/207ÖStZ 2010, 93 Heft 4 v. 22.2.2010

WAO: § 192 (BAO: § 246), VwGG: § 26 Abs 2

VwGH 22. 4. 2009, 2008/15/0252 (ebenso 22.4.2009, 2008/15/0251)

Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde (Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien in einem Berufungsverfahren betreffend Vergnügungssteuer) eine Berufung mit der Begründung zurück, dass die Berufung nicht der Beschwerdeführerin (der B GmbH), sondern der A GmbH zuzurechnen sei (der angefochtene Bescheid ist auch an die A GmbH gerichtet).

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