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Berufsausbildung, Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach dem Studienabschluss

JudikaturÖStZ 2010/196ÖStZ 2010, 91 Heft 4 v. 22.2.2010

FLAG 1967: § 2 Abs 1 lit b und d

VwGH 4. 6. 2009, 2006/13/0195

Nach der durch das Bundesgesetz BGBl 1980/269 dem § 2 Abs 1 FLAG angefügten lit d (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 1998/30) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu.

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