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Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen (Werbemaßnahmen), beschränkte Steuerpflicht, DBA-Entlastungsverordnung

JudikaturÖStZ 2010/194ÖStZ 2010, 90 Heft 4 v. 22.2.2010

EStG 1988: §§ 1 Abs 3, 98 Abs 1 Z 3 und 99 Abs 1 Z 1

VwGH 24. 6. 2009, 2009/15/0090

Die Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, bei denen iSd §§ 98 Abs 1 Z 3 und 99 Abs 1 Z 1 EStG die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben wird, hat zur Voraussetzung, dass mit der Darbietung ein gewisser Unterhaltungswert verbunden ist. Dieser geht nicht schon dadurch verloren, wenn die Darbietung auch Werbezwecken dient.

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