(Renner, SWK 30/2010, S 887)
Der BFH hatte sich mit dem Rechtsproblem zu befassen, inwieweit ein (Dienst-) Hund ein "Arbeitsmittel" ist und bei diesem Tier angesichts eines "Naheverhältnisses" eine "Privatnutzung" vorliegen könne. Er sah die Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund in vollem Umfang als Werbungskosten an.