Werden die Bücher mittels EDV geführt, hat der Steuerpflichtige der Finanzbehörde diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Die Außenprüfer der Finanzverwaltung verlangen daher zunehmend, eine so genannte "Leseberechtigung" im Buchführungssystem und in der elektronischen Belegsammlung einzurichten. Staudinger/Kirchmayr 1 vertreten dazu in ÖStZ 2010/470, 220 ff,2 die Ansicht, dass aus dem Gesetzeswortlaut der BAO eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, eine solche auf Verlangen der Betriebsprüfung einrichten zu lassen. Widrigenfalls ein Verstoß gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw Mitwirkungspflicht vorliege. Diese Aussagen werden nachfolgend einer kritischen Beurteilung unterzogen.