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Einsichtnahme der Betriebsprüfung in die EDV-Buchhaltungen und elektronischen Belegsammlungen

BetriebsprüfungMag. Karl Mitterlehner/Mag. Rudolf TheinschnackÖStZ 2010/1149ÖStZ 2010, 579 Heft 23 v. 6.12.2010

Werden die Bücher mittels EDV geführt, hat der Steuerpflichtige der Finanzbehörde diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Die Außenprüfer der Finanzverwaltung verlangen daher zunehmend, eine so genannte "Leseberechtigung" im Buchführungssystem und in der elektronischen Belegsammlung einzurichten. Staudinger/Kirchmayr 11Beide sind Mitarbeiter der Großbetriebsprüfung am Standort Linz. vertreten dazu in ÖStZ 2010/470, 220 ff,22Vgl Staudinger/Kirchmayr, Einsicht in EDV-Buchhaltungen und -Belege gem § 131 Abs 3 und § 132 Abs 3 BAO, ÖStZ 2010/470, 220 ff. die Ansicht, dass aus dem Gesetzeswortlaut der BAO eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, eine solche auf Verlangen der Betriebsprüfung einrichten zu lassen. Widrigenfalls ein Verstoß gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw Mitwirkungspflicht vorliege. Diese Aussagen werden nachfolgend einer kritischen Beurteilung unterzogen.

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