(Haslinger, NZ 10/2010, S. 75)
Aufgrund einer neuen Grundregel werden Dienstleistungen an Unternehmer ("B2B-Leistungen") an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw am Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte. Überdies sind diese Dienstleistungen in einer ZM zu erklären, wenn sie an einen EU-Unternehmer erbracht werden. Diese Neuerungen sind vor allem für international tätige Notare von Bedeutung.