(Kotschnigg, SWK 28/2010, S 862)
Das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen Beweisaufnahme oder einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit, um so eine prozessbeendende Absprache zu ermöglichen bzw nicht zu gefährden, kann den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen. Kotschnigg bespricht das Erk des OGH 4. 3. 2010, 13 Os 1/10m, das zwar zum Kriminalstrafrecht ergangen ist, aber auch für das Besteuerungsverfahren gilt.