(Doralt, RdW 2010/609; S. 600)
Räumt ein Liegenschaftseigentümer einem Dritten gegen Entgelt zB ein Vorkaufsrecht ein, ist das Entgelt als Leistung iSd § 29 EStG steuerpflichtig. Räumen zwei Liegenschaftseigentümer sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein, muss dieser Austausch zweier Leistungen nach Ansicht von Doralt bei beiden Eigentümern als entgeltliche Leistung angesehen werden.