UStG 1994: § 3 Abs 4, § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa und bb sowie § 4 Abs 3
VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0272
Die Tätigkeit einer so genannten "Initiatorgesellschaft" (GmbH), deren Tätigkeit darin bestand, dass sie über Telefon Personen (insgesamt mehr als 6.000 Personen) geworben hat, die sich verpflichtet haben, ihr zum Zwecke des Lottospielens (Lotto "6 aus 45" oder "EuroMillionen") in Spielgemeinschaften (von jeweils 45,55 oder 100 Personen) laufend (monatlich) Beiträge zu überweisen, damit sie einen Teilbetrag davon im öffentlichen Lotto einsetzt und allfällige Gewinne an die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft ausbezahlt, stellt keine Besorgungsleistung iSd § 3a Abs 4 UStG dar. Die Befreiungsbestimmung für Leistungen der Lottogesellschaft nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG ist somit auf die Umsätze der GmbH nicht anwendbar. Die Leistung der Initiatorgesellschaft bildet eine einheitliche Leistung in Form eines Leistungspakets eigener Art und ist auch nicht der Leistung von Lotto-Annahmestellen gleichwertig, sodass die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit bb UStG (für die vom Konzessionär geleisteten Provisionen der Lottoannahme- und Vertriebsstellen) ebenfalls nicht (analog) anwendbar ist.