EStG 1988: § 6 (§ 4 Abs 1 und Abs 3 und § 24)
VwGH 20. 5. 2010, 2008/15/0156
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seinem Privathaus und dem Ordinationsgebäude um ein einheitliches Gebäude, wobei die Ordination lediglich 13,6 % des Gesamtgebäudes (also weniger als 20 %) ausmache und daher die Ordinationsräume nicht zum Betriebsvermögen gehörten und die Veräußerung bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG einkommensteuerlich nicht zu erfassen sei, ist darauf zu verweisen, dass eine unterschiedliche bautechnische Gestaltung und auch ein unterschiedlicher Eindruck der äußeren Gestaltung der beiden Gebäude festgestellt wurde (die Gebäude sind nicht mit den Mauern aneinander gebaut, die Gebäude haben jeweils einen eigenen Eingang, das Wohnhaus ist unterkellert und weist ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss auf, die Ordination ist dagegen ohne Unterkellerung als Bungalow errichtet und auch die Ausführung der Fassade und des Daches der Gebäude ist völlig verschieden). Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht das Ordinationsgebäude als eigenständiges Gebäude mit der Folge der Steuerpflicht des darauf entfallenden Veräußerungsgewinns angesehen.