EStG 1988: §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1und 33 Abs 11 sowie § 18 Abs 3 Z 2, DBA-Italien: Art 19 und 23
VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0021 (Stattgabe einer Amtsbeschwerde)
Die Regelung des Art 19 Abs 3 DBA-Italien, BGBl 1985/125, wonach ua Ruhegehälter einer natürlichen Person (eines ehemaligen italienschen Zollbeamten) für einem Vertragsstaat erbrachte Dienste "nur" in diesem Staat (Quellenstaat) besteuert werden dürfen, bedeutet nicht, dass diese Einkünfte im Wohnsitzstaat (Österreich) nicht bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes herangezogen werden dürften (Progressionsvorbehalt). Dass in Art 19 DBA-Italien normiert ist, dass diese Einkünfte "nur" von Italien besteuert werden dürften, bewirkt nur, dass diese Einkünfte nicht iS der im Methodenartikel (Art 23 Abs 3 lit a DBA-Italien) an sich zu Grunde gelegten Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind. Soweit ein DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet, ist nach dem innerstaatlichen Steuerrecht zu beurteilen, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist (zur innerstaatlichen Rechtsgrundlage des Progressionsvorbehalts vgl VwGH 24. 5. 2007, 2004/15/0051).