Linz
Der BMF hat für den Anrechnungsüberhang ausländischer Quellensteuern, der sich aufgrund negativer inländischer Einkommen in den Jahren des Zuflusses der mit ausländischen Quellensteuern belasteten Einkünfte ergab, zur Beseitigung der dadurch in nachfolgenden Jahren mit positivem inländischen Einkommen bewirkten Doppelbesteuerung dieser Einkünfte ua aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen die Berücksichtigung des Anrechnungsüberhangs ausländischer Quellensteuern gem § 48 BAO im Wege des Anrechnungsvortrags als zulässig erklärt.