(Moser, SWK 33/2009, W 161)
Auch im Rahmen der GmbH & Co KG ist für Verrechnungen zwischen Komplementär-GmbH und KG eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Demnach sind der geschäftsführenden GmbH die Aufwendungen für die Geschäftsführung und die Übernahme der Haftung in angemessenem Umfang - gesellschaftsrechtlich determiniert - zu ersetzen.