(Langheinrich/Ryda, FJ 11/2009, S. 387)
Nach der Darlegung des Gesetzestextes und der Zuständigkeit befasst sich der Hauptteil des Artikels mit der Erläuterung der zu einer Maßnahme nach § 299 Abs 1 BAO führenden Voraussetzungen. Den Abschluss bilden ein Vergleich zu anderen den Bescheid "abändernden" Verfahrenstiteln, respektive Ausführungen betreffend der "Rangordnung", wenn mehrere Verfahrenstitel in Betracht kommen.