(Novacek, ÖStZ 2010/704, S. 363)
Mit dem AbgÄG 2010 wurde in die BAO ein neuer § 118 betreffend Auskunftsbescheid eingefügt, in dessen Abs 10 und 11 für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Auskunftsbescheids die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags vorgesehen ist.