Die laut Rz 772 VereinsR 2001 für Vereinstätigkeiten zustehenden "pauschalen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten" iHv 75 € im Monat sind aus dem EStG 1988 nicht ableitbar. Ein Gewerkschaftsfunktionär kann daher unter Berufung auf diesen BMF-Erlass keine derartige Minderung seiner Steuerbemessungsgrundlage für sich in Anspruch nehmen, vielmehr muss er allfällige Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.