Entgegen der Verwaltungspraxis (vgl Rz 243, Rz 244 und Rz 459 LStR 2002) stellen Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG keine Pflichtbeiträge gemäß der lit a des § 16 Abs 1 Z 4 EStG dar. Optiert ein Steuerpflichtiger bei geringfügiger Beschäftigung in die gesetzliche Pflichtversicherung, sind diese freiwilligen Zahlungen im Ausmaß von 27,3 % (anteilige Krankenversicherung) als Werbungskosten iSd lit e des § 16 Abs 1 Z 4 EStG begrenzt und im Ausmaß von 72,7 % (anteilige Pensionsweiterversicherung) als Sonderausgaben voll abzugsfähig.