Auch wenn ein Steuerpflichtiger wegen seiner Gehbehinderung einen Verbindungsgang zwischen seinem Wohnhaus und der baulich getrennten Garage errichten lässt, damit er Wohnhaus bzw Garage geschützt vor Regen und Schnee ohne Sturzgefahr erreichen kann, sind die Baukosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil die Liegenschaft ganz allgemein durch diesen Verbindungsgang eine Wertsteigerung erfährt und daher eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt.