Auch die Bezüge eines Obmanns einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, dessen Aufgaben für die Genossenschaft mit den Agenden eines Geschäftsführers oder eines Vereinsobmanns durchaus vergleichbar sind, sind als Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit und somit als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit anzusehen. VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217.