vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer Handelsanstalt in Liechtenstein

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/899ÖStZ 2010, 449 Heft 19 v. 6.10.2010

Wenn ein Handelsvertreter nur formal seine Tätigkeit im Wege der Zwischenschaltung einer Anstalt nach Liechtenstein verlagert, tatsächlich aber keine wesentliche Änderung im Geschäftsbetrieb eintritt (hier: zeitlich nahtlos anschließender Handelsvertretervertrag mit demselben österreichischen Unternehmen, Kundenkontakte wie bisher, keine Büroräumlichkeiten in FL), sind die Provisionseinkünfte nicht der funktionslosen Anstalt, sondern weiterhin ihm zuzurechnen. Liegen keine beachtlichen außersteuerlichen Motive für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit im Rechtskleid einer FL-Handelsanstalt vor, ist nämlich von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO auszugehen. VwGH 20. 5. 2010, 2006/15/0005.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte