Wenn ein Handelsvertreter nur formal seine Tätigkeit im Wege der Zwischenschaltung einer Anstalt nach Liechtenstein verlagert, tatsächlich aber keine wesentliche Änderung im Geschäftsbetrieb eintritt (hier: zeitlich nahtlos anschließender Handelsvertretervertrag mit demselben österreichischen Unternehmen, Kundenkontakte wie bisher, keine Büroräumlichkeiten in FL), sind die Provisionseinkünfte nicht der funktionslosen Anstalt, sondern weiterhin ihm zuzurechnen. Liegen keine beachtlichen außersteuerlichen Motive für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit im Rechtskleid einer FL-Handelsanstalt vor, ist nämlich von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO auszugehen. VwGH 20. 5. 2010, 2006/15/0005.