Gruppeninterne Umgründungen sollten auf Verlustvorträge des Gruppenträgers, die aus während des Bestehens der Unternehmensgruppe entstandenen Verlusten stammen, keine Auswirkung haben.
Gruppeninterne Umgründungen sollten auf Verlustvorträge des Gruppenträgers, die aus während des Bestehens der Unternehmensgruppe entstandenen Verlusten stammen, keine Auswirkung haben.