§ 16 Abs 1 Z 6 EStG liegt eine typische Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde. Dem UFS Wien wurden nun ua die interessanten Fragen vorgelegt,
ob bei einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 3 Arbeitstagen je Arbeitswoche ein Pendlerpauschale zusteht, bejahendenfalls,