EStG 1988: § 4 Abs 4 (§ 20 Abs 1)
VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0099
Zutreffend weist das beschwerdeführende Finanzamt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung finden können, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (ein Dienstverhältnis sei unter anderem nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Entlohnung für die geleistete Tätigkeit angemessen sei, wobei auch eine "Unterbezahlung" dazu führe, dass das Dienstverhältnis dem erforderlichen "Fremdvergleich" nicht standhalte und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei)