EStG 1988: § 4 Abs 4 und § 6
VwGH 30. 6. 2010, 2005/13/0076
Die belangte Behörde erachtete im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts einen in Anschaffungsnähe zu einem im Jahr 2000 erfolgten Erwerb eines Gebäudes getätigten Aufwand (Erneuerung der Fenster und des Geschäftsportals im Jahr 2001) nicht als aktivierungspflichtig. Das beschwerdeführende Finanzamt hält dem im Wesentlichen entgegen, es bestehe kein Grund für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.