(Plank, ÖStZ 2010/699, S. 347)
Leistungen, die im Hinblick auf einen Grundstückserwerb im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung erbracht werden, stellten nur dann Leistungen iZm einem Grundstück dar, wenn diese Leistungen einen ausreichend direkten (engen) Zusammenhang mit dem Grundstück aufweisen.