Die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des BFH und UFS zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die auch einen Konnex zur Lebensführung aufweisen, lassen vermuten, dass das Erfordernis einer (nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Aufwandsveranlassung an Gewicht verlieren könnte. Eine Beschränkung des Abzugsverbots von Mischaufwendungen auf jene Fälle, in denen ein Veranlassungszusammenhang zur Erwerbs- und Privatsphäre nicht quantifizierbar ist, erweist sich als sachgerechter Lösungsansatz.