Erhaltungsaufwendungen im zeitlichen Naheverhältnis zum Erwerb eines sanierungsbedürftigen Gebäudes wurden nach bisheriger - allerdings bereits länger zurückliegender und teils auch nicht unumstrittener - Rsp und (älterer) Literatur als aktivierungspflichtig angesehen und waren dementsprechend auf die Restnutzungsdauer des erworbenen Gebäudes zu verteilen. Nachdem der deutsche Bundesfinanzhof von dieser Sichtweise bereits 2001 abgewichen war, sich der UFS und Teile der Lehre dieser Meinung angeschlossen hatten, hat nun auch der VwGH den Schwenk vollzogen und den Sofortabzug zugelassen.1