(Fröhlich, SWK 8/2010, S 369)
Die typisierende Betrachtungsweise sei ein eigenständiges Rechtsinstrument zur vereinfachten Sachverhaltsfeststellung in komplexen Massenfällen; dabei finde eine ausgleichende Interessenabwägung im Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Gesamtgerechtigkeit statt.