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In verschiedenen Fachbeiträgen wurde die Meinung vertreten, dass es aufgrund der fraglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt sinnvoll wäre, die Erstattung möglicherweise zu Unrecht erhobener USt durch Beantragung von Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO zu erlangen. Der UFS hat nun eine Aufhebung abgelehnt, was im Artikel näher begründet wird.