Der VfGH prüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit des § 226a Tiroler Landesabgabenordnung, auf deren Grundlage die Verwaltungsbehörden die Rechtsprechung des EuGH auch in Getränkesteuersachen zur Anwendung bringen können. Der Autor erachtet die landesgesetzliche Regelung für verfassungskonform.