Eine der Voraussetzungen der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG ist der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft. Hält der Verkäufer (idR eine natürliche Person) die zu veräußernde Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine Holdinggesellschaft, so fragt sich, wie der Verkäufer die Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft direkt "erwerben" kann. Als Lösungsmodell in der Praxis immer öfter anzutreffen ist dabei die Downstream-Abspaltung der Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft in diese selbst. Der folgende Beitrag befasst sich mit Fragen der Zulässigkeit dieses Lösungsmodells.