UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 4 lit d
VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0116
Von einer Wohnungseigentumsgemeinschaft den einzelnen Wohnungseigentümern weiterverrechnete Aufwendungen iZm einem im Haus befindlichen Hallenbad können dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG subsumiert werden. Auch das Hallenbad dient nämlich den darin genannten Wohnzwecken, zumal es in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang mit den unmittelbaren Wohneinheiten steht und bestimmt und geeignet ist, den Wohnungseigentümern Aufenthalt zu bieten, dadurch privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise, zu dienen. Auf die "Üblichkeit" solcher Einrichtungen im Rahmen "klassischer Wohnungsmieten" kommt es nicht an.