EStG 1988: § 9 Abs 1
VwGH 17. 4. 2008, 2008/15/0106
Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung nach § 9 Abs 1 EStG idF SteuerreformG 1993, BGBl 1993/818, ist (auch bei einer Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG) stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Eine Rückstellung für Provisionsansprüche für Geschäfte, die vom Handelsvertreter zwar bereits vermittelt worden sind, bei denen aber die Abwicklung des Hauptgeschäfts zwischen Geschäftsherrn und Drittem noch nicht stattgefunden hat, ist nicht zulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nämlich nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft (Zusammenhang mit künftigen Erträgen des Unternehmers). Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ist damit ausgeschlossen.