(Prodinger, SWK 6/2009, S 269)
Wird ein Wirtschaftsgut aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland verwendet, gilt es nach § 108e Abs 2 EStG nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet. Die Investitionszuwachsprämie steht daher nicht zu. Fraglich war, ob diese Bestimmung gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG verstößt. Der EuGH hat die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung festgestellt.