Nach einer Entscheidung des UFS (15. 9. 2008, RV/0829-L/07), die mit Amtsbeschwerde angefochten wurde, beginnt der Anlaufzeitraum iZm § 18 Abs 7 EStG 1988 nicht schon mit dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, sondern erst mit der tatsächlichen Betriebseröffnung. Der Autor analysiert diese Entscheidung.