Die bei der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges einsetzende Grunderwerbsteuerbefreiung berührt nicht die Eintragungsgebühren; vielmehr unterliegt die neuerliche Einverleibung des Eigentums an einer Liegenschaft im Grundbuch wiederum den Gerichtsgebühren (Bemerkungen zu VwGH 23. 10. 2008, 2007/16/0230).