Durch Selbstanzeige nach § 29 FinStrG kann ein bereits eingetretener Strafanspruch des Staates wieder aufgehoben werden. Bei Finanzvergehen, die wiederholt begangen wurden und weit in die Vergangenheit zurückreichen, stellt sich oftmals die Frage, welcher Zeitraum von der Selbstanzeige umfasst werden soll.