Die Zuverdienstgrenze betreffend eigene Einkünfte des Kindes im FLAG bezieht sich lediglich auf das nach § 33 Abs 1 EStG zu versteuernde Einkommen. Hierunter fallen die zum allgemeinen Tarif zu versteuernden Einkünfte, während endbesteuerte Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden etc nicht erfasst und damit nicht beihilfeschädlich sind.