Aufgrund eines mit der malaysischen Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art 20 des DBA-Malaysia, BGBl 1990/664, ist so auszulegen, dass davon Fälle der Bewerbung und anschließender Einstellung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art 20 des DBA-Malaysia, BGBl 1990/664, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht möglich. Erlass des BMF 24. 2. 2009, BMF-010221/0145-IV/4/2009.