Das Königreich Belgien hat das in Art 4 Abs 1 1. Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG (über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) vorgesehene Befreiungssystem gewählt und vorgesehen, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.