EStG 1988: § 6 Z 2 lit a, KStG 1988: § 7 Abs 3, InvFG 1993: § 40 Abs 2 Z 1
VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0376
Erträge aus (inländischen) Investmentfonds werden nach dem Transparenzprinzip beim Anteilsinhaber besteuert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erträge des Investmentfonds regelmäßig ausgeschüttet werden oder ob ein sog thesaurierender Investmentfonds vorliegt. Befinden sich die Anteile an thesaurierenden Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Genossenschaftsbank, welche gem § 7 Abs 3 KStG ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, sind die im Bereich des Fonds realisierten Erträge aufgrund des Transparenzprinzips unmittelbar im Betriebsvermögen nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches realisiert. Beim "betrieblichen Anleger" führen somit realisierte Erträge zu einem Ausweis als aktives Wirtschaftsgut oder allenfalls (nach Reinvestition) zu einer Erhöhung des Buchwerts des Investmentfondsanteils, sodass im Falle des "Aufzehrens" der ausschüttungsgleichen Erträge iSd § 40 Abs 2 Z 1 InvFG durch Kursverluste des Investmentfondsanteils eine Teilwertabschreibung anzuerkennen ist.