Der Beitrag geht der Frage nach, ob die bei einem unentgeltlichen Gebäudeerwerb ab 1. 8. 2008 anfallende Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und andere Nebenkosten (zB aus Vermessung, Beratung) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind, soweit das Gebäude der Einkunftserzielung dient.