Während bei früheren Anlassfällen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der (grundsätzlichen) Gebührenpflicht jeder Gleichschrift bestanden, hat der VfGH nunmehr insb im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich des Rechtswesens und der Technik der Gebührenentrichtung Bedenken gegen die sich aus § 25 GebG ergebende Vervielfachung der Gebühren.