Nach den Einkommensteuerrichtlinien, Atzmüller 1 und auch nach Meinung des UFS Linz2 kann ein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bei der Pauschalierung von Betriebsausgaben nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Es wird bei der Argumentation für diesen Ausschluss vom FBiG versucht, diese Ansicht auch mit einem möglicherweise bestehenden Steuervorteil bei der Pauschalierung selbst zu begründen. Diese restriktive Ansicht ist jedoch vom Gesetz selbst und auch vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Die Vermischung der Argumente gegen die Inanspruchnahme des FBiG mit solchen gegen eine nicht sachgerechte Pauschalierung ist ungerechtfertigt.