Seit der rückwirkenden Einfügung des § 226a mit LGBl 2007/19 eröffnet die Tiroler Landesabgabenordnung die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens für alle Fälle, in denen sich aus einer nachträglich ergangenen Entscheidung des EuGH eine andere Auslegung einer früheren Entscheidung ergibt. Aus den erläuternden Bemerkungen zur einschlägigen Regierungsvorlage ergibt sich, dass damit ein Wiederaufnahmetatbestand geschaffen werden sollte, der speziell für den Bereich der Getränkesteuer den Gemeinden die Möglichkeit geben sollte, der vom EuGH im Urteil vom 10. 3. 2005, C-491/03 , Hermann, vertretenen Rechtsauffassung im Wege der Wiederaufnahme Rechnung zu tragen. Die nachträgliche Vorschreibung einer von der Verwaltungsbehörde ursprünglich - wenn auch, wie sich herausstellt, irrtümlich - als gemeinschaftsrechtswidrig qualifi zierten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in Dienstleistungsbetrieben dürfte jedoch nicht der Beseitigung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Zustands dienen: Die Erhebung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in Dienstleistungsbetrieben ist zwar nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich zulässig, aber keinesfalls geboten.