Das BMF geht in den UmgrStR davon aus, dass die Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine nicht der Unternehmensgruppe angehörige Gesellschaft die Unternehmensgruppe stets beendet. Nach Ansicht der Autoren sprechen vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge überzeugende Argumente gegen diese Auffassung.