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Vereinheitlichung der Frist zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 299 BAO im AbgVRefG

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2009/1034ÖStZ 2009, 521 Heft 21 v. 2.11.2009

(Sutter, ÖStZ 2009/836, S. 404)

Mit 1. 11. 2009 wird durch den Entfall der verlängerten Behebungsfrist für Gemeinschaftsrechtswidrigkeiten die Frist zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 299 BAO auf einheitlich ein Jahr zurückgeführt. Nach Ansicht des Autors dient die Einjahresfrist dem Vertrauens- und Dispositionsschutz von Stpfl sowie Fiskus und ist auch EU-konform.

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