(Sutter, ÖStZ 2009/836, S. 404)
Mit 1. 11. 2009 wird durch den Entfall der verlängerten Behebungsfrist für Gemeinschaftsrechtswidrigkeiten die Frist zur Rechtskraftdurchbrechung nach § 299 BAO auf einheitlich ein Jahr zurückgeführt. Nach Ansicht des Autors dient die Einjahresfrist dem Vertrauens- und Dispositionsschutz von Stpfl sowie Fiskus und ist auch EU-konform.