Das verfassungsrechtliche EndBG selbst verpflichtet nur in partiellen Bereichen zu einer Endbesteuerung ausländischer Kapitalerträge. Dies hat ein Beschwerdeführer zum Anlass genommen, die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch das Abzugsverbot der §§ 20 Abs 2, 37 Abs 8 und 97 Abs 4 EStG als verfassungsrechtlich nicht gedeckt zu bekämpfen. Der Bundesminister für Finanzen1 hat dagegen argumentiert, dass mit dem vom Verfassungsgesetzgeber geschaffenen EndBG ein besonderer verfassungsrechtlicher Vergleichsmaßstab auf der Rechtfertigungsebene geschaffen worden sei. In dessen Lichte und angesichts gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sei das Abzugsverbot auch außerhalb des Anwendungsbereichs des EndBG verfassungsrechtlich zulässig. Der VfGH hat sich dieser rechtlichen Würdigung mit Abweisungsbeschluss B 53/08 vom 17. Juni 2009 angeschlossen.